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   OLG Frankfurt, 08.03.2011 - 24 U 125/10   

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https://dejure.org/2011,72822
OLG Frankfurt, 08.03.2011 - 24 U 125/10 (https://dejure.org/2011,72822)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.03.2011 - 24 U 125/10 (https://dejure.org/2011,72822)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. März 2011 - 24 U 125/10 (https://dejure.org/2011,72822)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 517 S 1 ZPO, § 234 Abs 1 ZPO, § 236 Abs 2 S 2 ZPO, § 117 Abs 4 ZPO, § 119 Abs 1 S 1 ZPO
    Lauf der Rechtsmittelfrist bei Beantragung von Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 161/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2011 - 24 U 125/10
    Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei sowohl sich für arm halten als auch davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGH NJW 2001, 2720 mwN).

    Zur Vermeidung eines Verschuldens im Sinne von § 233 ZPO kam es nämlich nicht nur darauf an, ob sie sich für bedürftig halten durfte, sondern auch, ob sie davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGH NJW 2001, 2720 mwN; BGH FamRZ 2008, 868).

  • BGH, 27.11.1996 - XII ZB 84/96

    Darlegung wirtschaftlicher Voraussetzungen - Rechtzeitige Vordruckausfüllung -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2011 - 24 U 125/10
    Das ist dann der Fall, wenn der Antragsteller im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf die frühere Erklärung unmissverständlich mitteilt, es habe sich seither nichts geändert und eine neue Erklärung müsse denselben Inhalt haben (BGH NJW 1997, 1078 mwN).
  • BGH, 07.10.2004 - V ZA 8/04

    Wahrung der Rechtsmittelfrist durch die Prozesskostenhilfe beantragende Partei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2011 - 24 U 125/10
    Daher kann einer Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragenden Partei wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sie ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb dieser Rechtsmittelfrist bei Gericht eingereicht hat (BGH, Beschluss vom 07.10.2004, V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961).
  • BGH, 20.02.2008 - XII ZB 83/07

    Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit bei Beantragung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2011 - 24 U 125/10
    Zur Vermeidung eines Verschuldens im Sinne von § 233 ZPO kam es nämlich nicht nur darauf an, ob sie sich für bedürftig halten durfte, sondern auch, ob sie davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGH NJW 2001, 2720 mwN; BGH FamRZ 2008, 868).
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 101/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2011 - 24 U 125/10
    Schon dieses Versäumnis ist Grund für die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGH, Beschluss vom 21.09.1988, IVB ZB 101/88, zitiert nach juris).
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